Allgemeine Einkaufsbedingungen
der mann Objecta GmbH & Co. KG in 46414 Rhede
Wir bestellen unter Zugrundelegung unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
1. Bestellungen und Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Der Lieferant hat die Bestellung innerhalb von 2 Arbeitstagen nach dem Datum unserer Bestellung schriftlich zu bestätigen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir an die Bestellung nicht mehr gebunden. Ist in unserer Bestellung ein Preis oder eine Lieferzeit nicht angegeben und setzt der Lieferant sie in seiner Auftragsbestätigung ein, so kommt eine bindende Vereinbarung erst zustande, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich bestätigt wird.
2. Die Lieferzeit läuft vom Datum der Bestellung an. Sobald der Lieferant annehmen kann, dass ihm die fristgemäße Lieferung ganz oder teilweise nicht möglich ist, hat er uns dies unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung unverzüglich mitzuteilen.
Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, für jede begonnene Woche des Verzugs 2% des vereinbarten Preises der gesamten Lieferung zu verlangen, höchstens jedoch 10%. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt. Der entstandene, pauschalierte Verzugsschaden wird auf weitergehende Schadensersatzansprüche angerechnet. Die Ansprüche auf Verzugsschaden können auch nach vorbehaltloser Annahme geltend gemacht werden. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzugs gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
3. Alle Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Lieferanten. Er hat auch die Kosten des Transportes zu tragen. Sind die Frachtkosten aufgrund besonderer Vereinbarung von uns zu tragen, so hat der Lieferant die für uns günstigste Versandart zu wählen. Für Mehrkosten und andere Nachteile kommt der Lieferant auf.
4. Jeder einzelnen Lieferung müssen Lieferscheine in zweifacher Ausfertigung beiliegen. Mindestinhalt der Lieferscheine sind unsere Bestellnummer, unsere Artikelnummer, unsere Artikelbezeichnung und die gelieferte Stückzahl pro Position.
5. Ohne anderweitige Regelung sind die angegebenen Preise Festpreise einschließlich Verpackung und verstehen sich frei Rampe bzw. der von uns angegebenen Lieferanschrift.
6. Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand bei Übergabe an uns mangelfrei ist, ggf. eine garantierte Beschaffenheit aufweist und dem neuesten Stand der Technik, insbesondere den einschlägigen Gesetzen, Schutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie den üblichen technischen Normen (z.B. DIN oder VDE) entspricht. Für alle Bauleistungen gilt die VOB in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Die Gewährleistung erstreckt sich auch auf die von Unterlieferanten hergestellten Teile. Wir prüfen die vom Lieferanten bezogenen Produkte nach deren Erhalt auf die Einhaltung von Menge und Identität sowie auf offene Mängel und Transportschäden. Eine Untersuchung auf sonstige Mängel führen wir stichprobenartig, ansonsten im Rahmen des üblichen Geschäftsablaufs durch. Weitere Untersuchungsobliegenheiten des Auftraggebers bestehen nicht. Festgestellte Mängel zeigen wir dem Lieferanten unverzüglich an.
Werden wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, wenn die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Im Rahmen dieser Haftung ist er auch verpflichtet, uns etwaige Aufwendungen zu erstatten, die uns durch Maßnahmen der Schadensverhütung (z.B. Rückrufaktionen) entstehen; dies gilt auch bei erkennbaren oder drohenden Serienfehlern. Der Lieferant ist verpflichtet, dieses Haftungsrisiko durch eine Versicherung abzudecken und uns auf Verlangen die Deckung nachzuweisen.
Die Verjährungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Abweichend hiervon gilt bei Bauwerken, bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, und bei Mängeln, die in einem dinglichen Recht eines Dritten bestehen, die gesetzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren und 2 Monaten.
7. Muster, Modelle, Werkzeuge, Formen, Zeichnungen und andere Unterlagen, die den Bestellungen beigefügt sind, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die er nach unseren Angaben anfertigt, sind vertraulich zu behandeln und bleiben unser Eigentum. Derartige Unterlagen sind für spätere Bestellungen aufzubewahren oder auf unseren Wunsch nach Ausführung des Auftrages zurückzugeben. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung weder an Dritte weitergegeben noch für andere Zwecke als für die Zusammenarbeit mit uns verwendet werden.
Der Lieferant verpflichtet sich, mann Objecta GmbH & Co. KG oder in deren Auftrag von Dritten erhaltenen Unterlagen und Informationen über die zu liefernden Gegenstände, die Endprodukte und den Liefervertrag berührende Betriebsvorgänge streng vertraulich zu behandeln, Dritten gegenüber geheim zu halten und ausschließlich zum Zwecke der Zusammenarbeit mit den vorstehend genannten Unternehmen zu verwenden. Dies gilt unabhängig davon, ob Unterlagen der vorstehend genannten Unternehmen und Informationen ausdrücklich als vertraulich oder geheim bezeichnet hat oder ob es sich um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse im rechtlichen Sinne handelt. Der Lieferant wird diese Geheimhaltungsverpflichtung auch allen Angestellten und Beauftragten auferlegen, die aufgrund ihrer Tätigkeit Kenntnisse über die Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern erlangen können.
Erzeugnisse, die mittels unserer Formen und Werkzeuge hergestellt werden, dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung an Dritte geliefert werden.
8. Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Verwendung der gelieferten Gegenstände keine Schutzrechte, sonstigen Rechte sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter verletzt werden. Er hat uns von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.
Werden Beauftragte des Lieferanten in unserem Werk oder bei einem unserer Kunden tätig, so hat der Lieferant sie anzuhalten, die Unfallverhütungsvorschriften und die VDI-Vorschriften sowie unsere bestehenden Betriebsanweisungen zu beachten.
Der Lieferant haftet für alle Schäden, die er oder seine Beauftragten vorsätzlich oder fahrlässig in unserem Werk oder bei unseren Kunden verursachen. Er hat auf Verlangen das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Für Schäden haften wir jedoch nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: Für eine von uns zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Soweit uns weder grob fahrlässiges noch vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haften wir allerdings nur für den typischer Weise eintretenden vorhersehbaren Schaden. Für alle übrigen Pflichtverletzungen haften wir nur, wenn ein Schaden durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder durch einen leitenden Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften haften. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen gegen uns ausgeschlossen.
9. Der Lieferant verpflichtet sich, im Rahmen der Vertragserfüllung bestmögliche Anstrengungen zu unternehmen, um nachhaltige und sozial verantwortliche Praktiken zu fördern und einzuhalten. Dies umfasst, ist aber nicht beschränkt auf, die Sicherstellung guter Arbeitsbedingungen, die Einhaltung von Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen, Antidiskriminierungs- und Anti-Belästigungsrichtlinien sowie Maßnahmen zur Reduzierung des Energieverbrauchs und der Treibhausgasemissionen, den Schutz der Biodiversität und die Umsetzung von Abfallmanagement-Initiativen. Diese Verpflichtungen sind unabhängig davon zu erfüllen, ob sie direkt mit dem Vertragsgegenstand in Verbindung stehen, und dienen dem Ziel, die Erwartungen an Nachhaltigkeit und soziale Verantwortung zu erfüllen
10. Ohne anderweitige Regelung bezahlen wir Rechnungen entweder innerhalb 14 Tagen mit 3 % Skonto oder 30 Tagen netto, jeweils nach Rechnungs- und Wareneingang. Die Zahlungsfrist beginnt nicht vor dem vereinbarten Liefertermin und nach Eingang der prüffähigen Rechnung beim Auftraggeber. Die Zahlung der Werkzeugkosten ist im Werkzeugleihvertrag geregelt. Wurde kein Werkzeugleihvertrag abgeschlossen, bezahlen wir Kosten für Formen und Werkzeuge erst dann, wenn einwandfreie von uns begutachtete Teile daraus bemustert sind. Forderungen gegen uns dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.
11. Erfüllungsort für Lieferungen ist 46414 Rhede oder ein anderer vereinbarter Ort. Es gilt deutsches Recht; Gerichtsstand ist 46399 Bocholt.
Stand: September 2024