Verkaufs-, Lieferungs- und Leistungsbedingungen (AGB)
Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung unserer Geschäftsbedingungen für Verkauf, Lieferung und Leistungen und werden auch künftigen Geschäftsbeziehungen Zugrunde gelegt, auch wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich auf unsere AGB Bezug genommen wird. Allgemeinen Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners wird hiermit, und zwar auch für weitere zukünftige Vertragsverhältnisse, ausdrücklich widersprochen.
Die in Prospekten, Plänen oder Anzeigen enthaltenen Angaben und Angebote sind einschließlich Preisangaben unverbindlich. Die Lieferung bzw. Leistung als solche ist keine Bestätigung.
§ 1 Vertragsabschluss
Alle Abschlüsse werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich. Die Auftragsbestätigung wird innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Vertragsabschluss zugestellt. Weicht unsere Bestätigung nach Meinung des Bestellers von vorher getroffenen Vereinbarungen ab, so hat der Besteller unverzüglich schriftlich Widerspruch zu erheben, andernfalls gilt unser Bestätigungsschreiben als genehmigt.
Neben- und Zusatzabreden sind gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Spätere Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Abweichungen, die in der stetig fortschreitenden Weiterentwicklung und Vervollkommnung unserer Fabrikate begründet sind, müssen wir uns vorbehalten.
Kostenvoranschläge, Entwürfe und Zeichnungen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrages oder auf Verlangen, sind diese Unterlagen an uns zurückzusenden.
Lässt sich der Interessent ein konkretes Angebot mit Architektenleistungen, Zeichnungen und Kostenvoranschlägen ausarbeiten, ohne dass es zum Abschluss eines Vertrages kommt, sind wir berechtigt, 5% der Angebotssumme für entstandene Aufwendungen in Rechnung zu stellen.
Hat sich der Käufer die näheren Bestimmungen über Form, Maße oder ähnliche Faktoren vorbehalten, so ist er verpflichtet, die vorbehaltene Entscheidung zu treffen. Trifft bei Verzug der Käufer trotz nochmaliger Aufforderung die vorbehaltene Bestimmung nicht, so sind wir berechtigt, nach unserem Ermessen zu entscheiden.
§ 2 Preise/Preisänderungen
Bei den genannten Preisen handelt es sich um Nettopreise ohne Mehrwertsteuer. Es ist also die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu entrichten.
Die Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart und von uns schriftlich bestätigt ist, ab Werk und ohne Verpackung und sind ohne Verbindlichkeit für etwaige Nachbestellungen.
Die bei Vertragsabschluss anerkannten Preise sind dann zu ändern, wenn die Rohstoffpreise während der Herstellung um mehr als 5% steigen oder fallen. Tarifliche Lohnerhöhungen nach Vertragsabschluss sind in jedem Fall vom Besteller in der tatsächlichen Höhe zuzüglich eines Lohnkostenzuschlages von 60 % der Erhöhung zu erstatten. Sollten zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten oder tatsächlichen Lieferdatum mehr als 4 Monate liegen, so gelten unsere zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise.
§ 3 Lieferzeiten
Um die Zeit, um welche sich die Lieferung durch Betriebsstörungen oder Einschränkungen, Streiks oder Aussperrung bei uns oder unseren Zulieferern oder durch alle Fälle höherer Gewalt verzögert, verlängert sich auch die vereinbarte Lieferzeit. Ist die Verlängerung der Lieferzeit dem Besteller nicht zumutbar, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, jedoch unter Erstattung eines Aufwendungsersatzes gemäß § 1 (5 % der Vertragssumme).
Wir bemühen uns, die angegebenen Termine einzuhalten. Geraten wir in Verzug, kann der Kunde nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Die Dauer der vom Kunden zu setzenden Nachfrist ist auf mindestens
6 Wochen zu bemessen, die mit dem Eingang der Nachfristsetzung bei uns beginnt.
Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Kunde nur verlangen, wenn wir und/oder unsere Erfüllungsgehilfen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
Macht der Kunde von den vorstehenden Rechten keinen Gebrauch, stehen ihm keinerlei Schadenersatzansprüche aus der Nichteinhaltung irgendwelcher Liefertermine zu.
Die erweiterte Haftung gemäß § 287 BGB wird ausgeschlossen.
§ 4 Zahlung
Wechsel werden nur unter Vorbehalt der Diskontiermöglichkeit hereingenommen. Bankdiskontspesen und sonstige Gebühren sind sofort zu vergüten.
Bei Nichteinhaltung, auch von Abschlagszahlungen, können wir den Schuldner in Verzug setzen, eine angemessene Nachfrist stellen mit der Erklärung, dass nach Ablauf der gesetzten Frist die Leistung nicht mehr angenommen wird. Danach haben wir das Recht zum Rücktritt vom Gesamtvertrag oder nach unserer Wahl auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung.
Ergeben sich gegen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers später Anhaltspunkte, so dass die Ansprüche des Herstellers gefährdet erscheinen, steht dem Hersteller das Recht auf vorhergehende Sicherstellung innerhalb einer Woche zu. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht nach, kann der Hersteller ohne weiteres vom Vertrag zurücktreten.
Technische und kaufmännischer Mitarbeiter sind nicht zum Inkasso in bar berechtigt.
Eingehende Zahlungen werden von uns unter Abbedingung der Bestimmung des § 366 BGB verrechnet.
§ 5 Gewährleistung
Der Umfang unserer Gewährleistung bemisst sich ausschließlich nach VOB, Teil B, §13, Ziffer 1 - 6.
Material- und durch die bauseitigen Gegebenheiten bedingtes Schwinden des verwandten Materials bis zu 2 %, bei Zentral- und Dauerbeheizung bis zu 4 %, unterliegt nicht der Gewährleistung. Dies gilt auch für Rasterdecken und Kojentrennwände aus Spanplatte.
Voraussetzung für die Gewährleistung auf Bodenbeläge ist die Beachtung unserer Reinigungs- und Pflegeanleitung sowie eine normale Beanspruchung des Belages. Bei Velours-Teppichböden können in seltenen Fällen bleibende Schattierungen (sog. "Shading-Effekte") auftreten, deren Ursache nicht material-, konstruktions- oder verlegebedingt ist und die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigen. Für das Auftreten von "Shading" wird keine Gewährleistung übernommen.
Material- und partiebedingte Farbabweichungen textiler Bezugsstoffe und Bodenbeläge werden von uns vor der Verarbeitung überprüft. Verbleibende Farbunterschiede im Rahmen der üblichen und unter Abwägung der beiderseitigen Belange zumutbaren Toleranzen, sind ebenfalls kein Mangel.
Entsprechendes gilt für Tapeten aus pflanzlichen Rohstoffen (z.B. Naturfasern, Kork etc.). Bei einem bloßen Weiterverkauf dieser Ware haften wir nur für unverarbeitete Rollen.
Mängelrügen müssen unverzüglich nach Empfang der Ware oder nach erbrachter Leistung, spätestens innerhalb von 5 Werktagen durch eingeschriebenen Brief beim Sitz der Firma angebracht werden. Eine Einlassung auf die Erörterung nimmt uns nicht das Recht, die Verspätung geltend zu machen.
Bei begründeten Beanstandungen der Gesamtlieferung oder einzelner Teile der Lieferung haben wir das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Erst bei Fehlschlagen der wiederholten Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist eine angemessene Herabsetzung der Vergütung oder Wandlung zulässig.
Schadenersatzansprüche, auch Ansprüche auf Ersatz von Frachtauslagen, Arbeitslöhnen und Preisdifferenzen bei Deckungskäufen für Folge- und Nebenschäden jeglicher Art sind ausgeschlossen.
Ingebrauchnahme gilt als mängelfreie Abnahme.
§ 6 Abnahmeverzug
Kommt der Besteller mit der Abnahme der Ware oder der Leistung in Verzug, so gilt die Ware oder die Leistung als abgenommen oder vertragsgemäß geliefert, bzw. ausgeführt.
§ 7 Gefahrenübergang
Sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, reisen alle Sendungen auf Gefahr des Empfängers.
Versandanweisungen werden von uns nach Möglichkeit berücksichtigt, sonst versenden wir nach bestem kaufmännischem Ermessen. Eine Haftung unsererseits für die billigste Verfrachtung ist ausgeschlossen.
Anlieferung erfolgt mit LKW auf befahrbarer, vom Besteller bezeichneter Baustelle bis Laderampe. Bei Nichtvorhandensein einer Laderampe trägt der Besteller die Mehrkosten des dadurch entstehenden zusätzlichen Transportes. Solange die vom Besteller bezeichnete Baustelle nicht mit LKW befahrbar ist, ist der Lieferer zur Leistung nicht verpflichtet.
§ 8 Eigentumsvorbehalt und Versicherung
Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur restlosen Bezahlung des Auftragspreises unser Eigentum.
Der Besteller hat für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Liefergegenstände gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Der Abschluss des Vertrages ist dem Lieferanten auf Verlangen nachzuweisen. Falls der Bezieher die gelieferten Gegenstände nicht fristgerecht (innerhalb von 3 Tagen) versichert, ist der Lieferer berechtigt, diese auf Kosten des Bestellers zu versichern. Versicherungsansprüche können in Höhe des dem Hersteller geschuldeten Betrages schon jetzt an diesen abgetreten werden. Der Lieferant behält es sich vor, die Ansprüche gegen die Versicherung in eigenem Namen geltend zu machen.
§ 9 Gerichtsstand
Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist 46399 Bocholt.
Stand: Januar 2020